Steuerabsetzbeträge

Nachfolgend wollen wir Ihnen die einzelnen Steuerabsetzbeträge im Detail erklären.

Familienbonus Plus

Betrag: maximal 1.500 Euro bzw. 500 Euro pro Jahr (2019-2021), 2022: 2.000 Euro bzw. 650 Euro

Anspruch: Familienbeihilfeberechtigter, (Ehe-)Partner des Familienbeihilfeberechtigten sowie Unterhaltsverpflichteter 

Infos: Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der ab dem Jahr 2019 geltend gemacht werden kann. Durch ihn wird die vorhandene Steuerlast direkt reduziert, nämlich um bis zu 1.500 Euro (2019-2021), ab 2022 bis zu 2.000 Euro pro Kind und Jahr. So lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird kann der Familienbonus Plus bezogen werden. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von bis zu 500 Euro (2019-2021), ab 2022 bis zu 650 Euro jährlich zu, wenn für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite Familienbonus Plus - Alle Informationen“.

Verkehrsabsetzbetrag

Betrag: 400 Euro pro Jahr 

Anspruch: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Infos: Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 400 Euro pro Jahr. Der Verkehrsabsetzbetrag wird automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt. Bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern wird er erst bei der Veranlagung abgezogen. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden dadurch pauschal abgegolten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weiter entfernt von ihrer Arbeitsstätte wohnen oder denen die Benutzung eines Massenverkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können unter gewissen Voraussetzungen zusätzlich ein Pendlerpauschale als Werbungskosten beanspruchen.

Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

Betrag: bis zu 650 Euro pro Jahr ab 2021 (in 2020: 400 Euro)

Anspruch: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Einkommen von bis zu 24.500 Euro an dem Kalenderjahr 2021 (in 2020: 21.500 Euro).

Infos: Ab der Veranlagung 2021 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 650 Euro (in 2020 400 Euro) (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 16.000 Euro (in 2020 15.500 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich ab der Veranlagung 2021 zwischen Einkommen von 16.000 Euro und 24.500 Euro (in 2020 von 15.500 Euro und 21.500 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null (Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung). Bei Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich ab der Veranlagung 2021 auch die maximale SV-Rückerstattung um bis zu 650 Euro (in 2020 um bis zu 400 Euro) (SV-Bonus).

Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

Betrag: bis zu 690 Euro pro Jahr 

Anspruch: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988, beträgt der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag 690 Euro, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 12.200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 12.200 Euro und 13.000 Euro gleichmäßig einschleifend auf 400 Euro.

Der Verkehrsabsetzbetrag kann vom Arbeitgeber berücksichtigt werden oder wird im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.  

Pensionistenabsetzbetrag

Betrag: bis zu 825 Euro pro Jahr (in 2020 bis zu 600 Euro, bis 2019 bis zu 400 Euro)

Anspruch: Pensionsbezieherinnen und Pensionsbezieher

Infos: Der Pensionistenabsetzbetrag wird automatisch von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt. Bei Pensionsbezügen bis 17.500 Euro jährlich (bis 2020 17.000 Euro jährlich) beträgt er 825 Euro (in 2020: 600 Euro, bis 2019: 400 Euro). Für Pensionseinkünfte ab 2021 zwischen 17.500 Euro und 25.500 Euro (bis 2020 17.000 Euro und 25.000 Euro) kommt es zu einer Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages. Zu einer Einschleifung kommt es auch dann, wenn Sie neben einer ausländischen Pension nur eine geringe inländische Pension beziehen. Bei höheren Pensionseinkünften steht kein Pensionistenabsetzbetrag mehr zu.

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

Betrag: bis zu 1.214 Euro pro Jahr (in 2020 bis zu 964 Euro, bis 2019 bis zu 764 Euro)

Anspruch: Pensionsbezieherinnen und Pensionsbezieher

Infos: Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn:

  • die laufenden Pensionseinkünfte 19.930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen,
  • mehr als sechs Monate im Kalenderjahr eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft besteht und die Ehepartner oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt leben,
  • die Ehepartnerin oder der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner Einkünfte von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt hat und
  • kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht.

Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19.930 Euro und 25.250 Euro (bis 2020 25.000 Euro) auf null.

Auch wenn die Begünstigungen bereits während des Jahres durch die pensionsauszahlende Stelle berücksichtigt wurden (mittels Formular E 30 bei der bezugsauszahlenden Stelle beantragen), vergessen Sie nicht, diese auch bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung (Formular L 1) zu beantragen. Andernfalls kommt es zu einer ungewollten Nachversteuerung.

Hinweis

Die gleichzeitige Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages und des Verkehrsabsetzbetrages ist nicht möglich. Liegen in einem Jahr sowohl aktive Erwerbseinkünfte als auch Pensionseinkünfte vor, steht der Verkehrsabsetzbetrag zu.

Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag steht grundsätzlich dann zu, wenn ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 für mehr als sechs Monate besteht. Ab dem zweiten Kind gibt es gestaffelte Absetzbeträge.

Erhöhung Anzahl der Kinder

Alleinverdiener-

/Alleinerzieherabsetzbetrag

  1. Kind 494 Euro
2. Kind: 175 Euro 2. Kinder 669 Euro
3. Kind: 220 Euro* 3. Kinder 889 Euro

*Der Betrag von 220 Euro gilt auch für jedes weitere Kind.

Haben Sie geringe Einkünfte und Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, ist die Auszahlung dieser Beträge möglich.

Anspruch: Alleinverdienerabsetzbetrag

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn ein/e Steuerpflichtige/r mit mindestens einem Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

  • verheiratet oder eingetragene/r Partner/in ist und von ihrer/seiner unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegattin bzw. ihrem/seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partner/in nicht dauernd getrennt lebt oder
  • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft lebt und
  • die/der (Ehe)Partner/in Einkünfte von höchstens 6.000 Euro im Kalenderjahr bezieht

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht immer nur einer Person zu. Erfüllen Partnerin und Partner (z.B. Studentenpaar mit Kind) die Voraussetzungen, steht er der Partnerin oder dem Partner mit den höheren Einkünften zu. Haben die Partner keine oder gleich hohe Einkünfte, steht der Absetzbetrag der Frau zu, außer der Mann führt überwiegend den Haushalt.

Anspruch: Alleinerzieherabsetzbetrag

Alleinerzieherinnen und Alleinerziehern steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einer/einem (Ehe)Partner/in leben und mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen. Wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einer (neuen) Partnerin/einem (neuen) Partner in einer Gemeinschaft lebt, ist keine Alleinerzieherin bzw. kein Alleinerzieher.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite "Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag".

Kindermehrbetrag

Für die Jahre 2019 bis 2021

Alleinverdienende und Alleinerziehende mit einem geringen Einkommen, die wenig bzw. keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen, erhalten in der Veranlagung für die Jahre 2019-2021 einen Kindermehrbetrag in Höhe von bis zu 250 Euro jährlich pro Kind.

Der Kindermehrbetrag steht zu, wenn:

  • Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht,
  • für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag zusteht,
  • die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge weniger als 250 Euro pro Kind beträgt.

Die Höhe des Kindermehrbetrages ergibt sich aus der Differenz zwischen der errechneten Einkommensteuer (vor Abzug der Absetzbeträge) und 250 Euro pro Kind. Wird mindestens 11 Monate (330 Tage) Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen, steht der Kindermehrbetrag nicht zu.

Ab dem Jahr 2022

Ab dem Jahr 2022 beträgt der Kindermehrbetrag bis zu 550 Euro pro Kind und ist an andere Voraussetzungen geknüpft. Wenn für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag zusteht, steht der Kindermehrbetrag zu,

  • bei Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und einer errechneten Tarifsteuer unter 550 Euro, oder
  • wenn in einer (Ehe)Partnerschaft beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils weniger als 550 Euro beträgt. Der Kindermehrbetrag steht in diesen Fällen nur einmal pro Kind der familienbeihilfenberechtigten Person zu.  

Voraussetzung ist, dass zumindest 30 Tage im Kalenderjahr steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte erzielt werden (d.h. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Arbeit). Ein Anspruch auf den Kindermehrbetrag besteht außerdem, wenn ganzjährig Kinderbetreuungsgeld oder Pflegekarenzgeld bezogen wurde.

Unterhaltsabsetzbetrag

Betrag: monatlich 29,20 Euro für das erste Kind, 43,80 Euro für das zweite Kind und jeweils 58,40 Euro für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind.

Anspruch: Unterhaltsverpflichtete

Infos: Unterhaltsverpflichtete bzw. Unterhaltsverpflichteter ist, wer für ein nicht haushaltszugehöriges Kind – für das weder der bzw. dem Unterhaltsverpflichteten noch ihrem/seinem mit ihr/ihm im selben Haushalt lebende/n (Ehe-)Partnerin oder (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird – nachweislich den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leistet. Im Unterschied zum Kinderabsetzbetrag, wirkt sich der Unterhaltsabsetzbetrag erst im Nachhinein bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung aus.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite "Unterhaltsabsetzbetrag".

Kinderabsetzbetrag

Betrag: 58,40 Euro monatlich pro Kind. Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.

Anspruch: Familienbeihilfenbezieherinnen und Familienbeihilfenbezieher

Infos: Der Kinderabsetzbetrag wirkt sich auf die Steuerberechnung nicht unmittelbar aus. Für Kinder, die sich ständig (nicht nur vorübergehend für Ausbildungszwecke) im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Auf Grund der unionsrechtlichen Bestimmungen haben allerdings im Inland beschäftigte EU-Bürgerinnen oder EU-Bürger, EWR-Bürgerinnen bzw. EWR-Bürger (Island, Liechtenstein und Norwegen) und Schweizer, deren Kinder sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU/EWR oder der Schweiz aufhalten, zusätzlich zur Familienbeihilfe auch Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag.

Mehrkindzuschlag

Betrag: 20 Euro monatlich für das dritte und jedes weitere Kind

Anspruch: Bezieherinnen und Bezieher von Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder. Das Familieneinkommen darf 55.000 Euro nicht überschreiten.

Infos: Der Mehrkindzuschlag wird auf Antrag vom Finanzamt ausbezahlt.

Höchstgrenze des Familieneinkommens für den Mehrkindzuschlag

Ein Anspruch auf den Mehrkindzuschlag 2021 besteht dann, wenn das Familieneinkommen im Jahr 2020 den Betrag von 55.000 Euro nicht überstiegen hat. Das Familieneinkommen ist die Summe aus dem zu versteuernden Einkommen der antragstellenden Person sowie dem zu versteuernden Einkommen einer (Ehe-)Partnerin bzw. eines (Ehe-)Partners. Eine Zusammenrechnung erfolgt jedoch nur dann, wenn (Ehe-)Partnerin und (Ehe-)Partner im maßgeblichen Kalenderjahr mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Ist das Einkommen der (Ehe-)Partnerin oder des (Ehe-)Partners negativ, mindert dies nicht das Familieneinkommen (kein Verlustausgleich).

Antrag auf Mehrkindzuschlag

Der Mehrkindzuschlag ist für jedes einzelne Kalenderjahr grundsätzlich im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung zu beantragen. Erfolgt keine ArbeitnehmerInnenveranlagung können Sie beim Finanzamt die Auszahlung mit dem Formular E 4 geltend machen. Auch die (Ehe-)Partnerin oder der (Ehe-)Partner der Familienbeihilfenbezieherin oder des Familienbeihilfenbeziehers kann den Mehrkindzuschlag bei ihrer bzw. seiner ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragen. Die Familienbeihilfenbezieherin bzw. der Familienbeihilfenbezieher muss dem Finanzamt über Aufforderung eine Verzichtserklärung übermitteln.

Beispiel

Ein Steuerpflichtiger mit vier Kindern, für die er Familienbeihilfe bezieht, beantragt den Mehrkindzuschlag 2021 im Rahmen der Veranlagung 2020. Der Steuerpflichtige hat im Jahr 2019 ein Einkommen von 25.000 Euro, die (Ehe-)Partnerin ein Einkommen in der Höhe von 28.000 Euro, das ergibt ein Familieneinkommen von 53.000 Euro. Da die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Steuerpflichtige oder dessen (Ehe-)Partnerin den Mehrkindzuschlag beantragen.

Letzte Aktualisierung: 7. Juli 2022